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Schornsteinquerschnitt
Der Schornsteinquerschnitt ist entsprechend den Anforderungen der anzuschließenden Feuerstätte zu bemessen. Die Anschlusshöhe richtet sich nach Art und Größe der einzubauenden Feuerstätte. Hierzu geben wir Ihnen gern zum jeweils in Frage kommenden Modell Auskunft.

Verbrennungsluft
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

  • a) mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je kW Gesamtnennwärmeleistung hat,
  • b) mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  • c) eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von mindestens je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs-oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  • ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  • die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  • die Abgase der Feuerstätten über luftabsaugende Anlagen abgeführt werden oder
  • durch die Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

Für raumluftunabhängige Feuerstätten werden Verbrennungsluftleitungen nach Angaben des Herstellers installiert.

Fußbodenaufbau
Im Bereich des geplanten Standortes von Fertigteil- Bausatz- Kaminen muss der Fußboden massiv ausgeführt werden, d.h. keine Dämmung, Fußbodenheizung, Parkett o.ä.. Vor der Feuerraumöffnung müssen Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbarem Material geschützt werden. Dieser Belag muss Abmessungen nach vorne von mindestens 50 cm und seitlich von mindestens 30 cm haben.

Bei Kaminöfen ist die Verwendung von z.B. Glas- oder Blechbodenplatten in der entsprechenden Größe als nichtbrennbare Unterlage ausreichend.

Wände
Wandkonstruktionen, an denen Feuerstätten angebaut werden, müssen nichtbrennbar sein. Bei Kaminöfen ist ein Mindestabstand nach Herstellervorschrift einzuhalten. Brennbare Wandkonstruktionen sind durch entsprechende massive Vormauerungen oder Promatplatten zu schützen.